Verwaltung Zinshaus
Kosten

Kosten einer Zinshausverwaltung

Lesezeit: 2 Minuten | Stand: 01.12.2021

Bis zum 31.12.2005 gab es österreichweit eine Empfehlung für die Einhaltung von Honorarrichtlinien für Immobilienverwalter. Diese wurden aus kartellrechtlichen Gründen aufgehoben und gelten nur mehr für Altliegenschaften die vor dieser Zeit in Verwaltung gegeben wurden und noch immer beim selben Verwalter in Vertrag sind. Diese würden auch gelten, wenn Sie danach Punkt für Punkt vereinbart wurden. Nur ein pauschaler Verweis auf die Honorarrichtlinien wäre nicht gültig.

Für alle Liegenschaften, welche seither in Verwaltung gegeben werden oder die Verwaltung wechseln, gelten daher keine generellen Richtlinien österreichweit mehr und es können sämtliche Vereinbarungen individuell getroffen werden.

Üblicherweise wird jedoch durch die Immobilienverwaltungen in 2 Arbeitsbereiche die Kostenthematik aufgeteilt. 

a.) Ordentliche Verwaltung
Dies ist der Bereich, der die laufenden Arbeiten bei einer Mietzinsliegenschaft umfassen und diese meistens durch die Verwaltungskostenpauschale, welche gemäß dem österreichischen Mietrechtsgesetz an die Mieter weiterverrechnet werden kann.

b.) Außerordentliche Verwaltung:
Es handelt sich hier um Tätigkeiten, welche nicht zu üblich laufenden Tätigkeiten gehören, wie z.B. Organisation größerer Reparaturen und Sanierungsarbeiten, Teilnahme an Bauverhandlungen, Ausarbeiten von Entwicklungskonzepten der Liegenschaft, Vertretungshandlungen bei Behörden, Verhandlungsgespräche mit Nachbarn, Organisation von Infoveranstaltungen für Mieter bei Umbau, Vermittlung eines Darlehns, Mietervermittlung usw..

Für all diese Tätigkeiten wird üblicherweise ein Sonderhonorar in Form eines vereinbarten Stundensatzes oder eines Prozentsatzes der Kosten in Rechnung an den Hauseigentümer gestellt. Da diese Kosten der Außerordentlichen Verwaltung über die Verwaltungskostenpauschale hinaus zusätzlich verrechnet werden, können diese auch nicht mehr an die Mieter weiterverrechnet werden und sind daher Kosten, die der Hauseigentümer zu tragen hat und dessen Überschussrechnung vermindern.

c.) Vermittlungshonorar:
Insofern die Mietersuche auch über die Hausverwaltung abgewickelt werden soll, werden hier auch je nach Vereinbarung, Kosten anfallen.

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