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Wohnungseigentumsanlage vs. Zinshaus

Wo liegt der Unterschied zwischen einem Haus im Wohnungseigentum und einem Zinshaus?

Lesezeit: 4 Minuten | Stand: 22.11.2022

Bei beiden Bezeichnungen handelt es sich um Gebäude die von mehreren Personen benutzt werden können. Der feine Unterschied liegt jedoch in der Art der Nutzung bzw. in der Art des Eigentums.

WEG – Wohnungseigentumsanlage:
Eine Wohnungseigentumsanlage ist ein Gebäude welches mittels eines Parifizierungsgutachtens und eines Wohnungseigentumsvertrages in zwei oder mehr Wohnungseigentumsobjekte (Wohnungen oder Geschäftsflächen, Garagen usw.) aufgeteilt wird. Die verschiedenen Eigentümer dieser Wohnungseigentumsobjekte bei einer Liegenschaft bilden gemeinsam die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Wenn man z.B. eine Wohnung erwirbt, wird man automatisch ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft.

Eine gemeinsame Entscheidung der Gemeinschaft nennt sich Beschluss. Ein Beschluss für einen Verwaltungswechsel kommt grundsätzlich mit Zustimmung der einfachen Mehrheit zustande. Seit 01.07.2022 gilt zusätzlich, dass 1/3 der Eigentümer auch einen Beschluss treffen können, wenn diese auch zumindest 2/3 der abgegebenen Stimmen bei einer Abstimmung darstellen. Bei einer allen Abstimmungen im Wohnungseigentum zählen die Eigentumsanteile im Grundbuch und nicht die Anzahl der Eigentümer.

Der Verwalterwechsel ist im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. 

Zinshaus:
Zinshäuser bzw. Mietshäuser sind Gebäude, welche durch den/die Eigentümer/In vermietet werden um Erträge durch Mieteinnahmen zu erwirtschaften.  

Oft stehen diese Liegenschaften im Eigentum einer einzelnen Person oder eines einzelnen Unternehmens. Dann müssen betreffend eines Verwaltungswechsels vor der Übermittlung einer Kündigung keine besonderen Willensbildungsschritte getroffen werden.

Wenn ein solches Gebäude im Eigentum von mehreren Personen steht, gilt ebenfalls die Willensbildung der Mehrheit. Es muss hierbei jedoch nicht das Prozedere der Beschlussfassung wie im Wohnungseigentumsgesetz berücksichtigt werden.

Bei beiden Liegenschaftstypen können somit jeweils mehrere Miteigentümer vorhanden sein. Bei einer Wohnungseigentumsanlage sind die Miteigentümer an die Beschlussfassungsvorgaben des Wohnungseigentumsgesetz gebunden. Die Entscheidungsfindung bei einem Mietshaus/Zinshaus ist hingegen freier und einfacher.

 

Bei der Abwicklung Ihrer Verwaltervergabe über neuverwaltet.at begleiten wir den Wechselprozess von Anfang bis zum Schluss und nehmen Ihnen hierzu (fast) alle Schritte ab. Daher müssen Sie sich nicht um die zum Teil etwas aufwändigen Abwicklungsschritte kümmern.

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