Allgemein Blog
Ordnungsmäßiges Kündigungsschreiben

Wie verfasst man ein ordnungsmäßes Kündigungsschreiben?

Lesezeit: 2 Minuten | Stand: 02.12.2021

In Österreich gibt es grundsätzlich keine Formpflicht an eine Kündigung. Auch eine mündliche Kündigung ist grundsätzlich gültig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wenn die Schriftform vereinbart ist, gilt diese, da die Schriftform der Kündigungserklärung die einzige formale Voraussetzung ist, die nach österreichischem Recht vereinbart werden darf (§ 6 Abs 1 Z 4 Konsumentenschutzgesetz).

Grundsätzlich ist in jedem Fall eine schriftliche Kündigung immer zu empfehlen. Aus Beweisgründen raten Experten immer zu einer schriftlichen Kündigung mit Empfangsbestätigung.

Es gibt auch keine Formulierungsvorschriften betreffend einer Kündigung, jedoch sollten trotzdem gewisse Inhalte in einer Kündigung zu finden sein.

  1. Anschrift Verwaltung:
    Vor allem bei größeren Unternehmen, die über mehrere Gesellschaften wie z.B.: Bauträger- Makler- und Verwaltungsgesellschaften verfügen ist es wichtig hier den richtigen Firmenwortlaut samt richtiger Anschrift des Verwalters zu verwenden.
  1. Betreff: Kündigung des Verwaltungsvertrages zur Liegenschaft samt Adresse.
    Am besten in der Betreffzeile schon die Kündigung niederschreiben. Dies damit dem Empfänger des Schriftstückes unmittelbar klar ist, worum es Ihnen geht.
  1. Datum
    Zum Beleg wann Ihr Kündigungsschreiben verfasst wurde.
  1. Text:
    Hier haben Sie inhaltlich sehr viel Spielraum. Sie können sich höflich bedanken oder kurz und sachlich die Kündigung aussprechen.

Es sollte jedoch die Formulierung zum nächstmöglichen Zeitpunkt sich finden, damit klar ist, dass Sie das Vertragsverhältnis bei der nächsten Gelegenheit auflösen wollen.

  1. Bestätigung:
    Als Abschluss ist sinnvollerweise einzubauen, dass Sie eine Bestätigung des Erhaltes der Kündigung sowie auch eine Bestätigung des Kündigungstermines wünschen.
  1. Unterschrift – Absendererklärung
    Aus einem Kündigungsschreiben muss auch klar hervorgehen, wer der Absender des Schreibens ist, da nur ein Vertragspartner einen Vertrag kündigen kann. (Ansonsten bedarf es einer Vertretervollmacht, damit ein Vertragsfremder einen Vertrag kündigen kann.)

Sollte ein Kündigungsschreiben für eine Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen, empfiehlt sich entweder als Absender des Schreibens die Gemeinschaft anzuführen und alle Miteigentümer unterfertigen zu lassen oder dass ein Eigentümer den Kündigungsbeschluss bzw. Unterschriftenliste in seinem Namen weiterleitet.

In jedem Fall sollte das Kündigungsschreiben auf mindestens 2 Wegen dem Verwalter bzw. der Verwalterin zugesendet werden (Email, Fax oder Brief), da ein Brief am Postweg verloren gehen kann, ein Fax bei der Übertragung fehlerhaft werden kann oder auch eine Emailübermittlung durch den Spamfilter des Verwalterservers verschwinden kann.

Die Kündigung ist nur gültig, wenn diese rechtzeitig beim Verwalter eingeht !

Kategorien:

Schlagwörter:

Schlagwörter

Cookie Consent Banner von Real Cookie Banner