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Vollmacht

Lesezeit: 1 Minuten | Stand: 02.12.2021

Eine unterschriebene Verwaltervollmacht bestellt den Hausverwalter bzw. die Hausverwalterin zum Stellvertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Verwaltungsvollmacht wird danach bei entsprechenden Vertretungshandlungen vorgelegt, um zu belegen, dass diese Vertretungshandlung auch durch die Wohnungseigentümergemeinschaft autorisiert ist. Da die Aufgaben des Verwalters bzw. der Verwalterin vielfältig sind und eine Vielzahl an Aufgaben umfassen, sind diese Verwaltungsvollmachten üblicherweise sehr allgemein und umfassend formuliert. Dies erspart es dem Vertreter ebenso wie der Gemeinschaft regelmäßig zusätzliche Beauftragungsaufträge zu unterfertigen, damit der Verwalter / die Verwalterin nach außen auftreten kann.

Mit dieser Vollmacht kann die Immobilienverwaltung somit im Namen und im Auftrag tätig sein und wird ein Vertrag durch den Verwalter / die Verwalterin abgeschlossen, wirkt dies so, als ob die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst den Vertrag abgeschlossen hätte. Er kann Aufträge im Bereich der ordentlichen sowie der außerordentlichen Verwaltung erteilen.

Der Vertrag gilt somit weiter, auch wenn sich die Gemeinschaft entschließt, eine neue Verwaltung zu beauftragen.

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