weiterverrechnung
Weiterverrechnung der Kosten an den oder die Mieter
Lesezeit: 1 Minute | Stand: 27.12.2021
Was kann an Mieter weiterverrechnet werden.
- Anwendung MRG:
Bei allen Liegenschaften, welche dem Anwendungsbereich des MRG voll oder auch nur zum Teil unterliegen, gibt es eine sogenannte Verwaltungskostenpauschale, welche an die Mieter zur Gänze weiterverrechnet werden darf und die Verwaltungsaufwendungen des Vermieters abdecken sollen.
Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren u. dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach § 15a Abs. 3 Z 1 jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf zwölf gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
Es handelt sich hierbei um den Betrag der für eine Kategorie A Wohnung per m² verrechnet werden darf. Derzeit (Stand April 2021) liegt dieser Betrag bei € 3,60 netto. Dies bedeutet, dass pro m² Nutzfläche eines Mietgegenstandes derzeit € 3,80 netto (Stand April 2022) pro Jahr Verwaltungskosten gemäß dem österreichischen Mietrechtsgesetzes an Mieter weiterverrechnet werden dürfen (Beispiel: 100 m² Nutzfläche = € 360,00 jährliche Verwaltungskosten).
2. Keine Anwendung MRG:
Wenn Liegenschaften nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen, gilt die vorgenannte Regelung nicht. Wenn Verwaltungskosten verrechnet werden sollen, muss dies im Mietvertrag vereinbart sein. In der Höhe ist man auch nicht an die Beträge des MRG gebunden und kann daher ein höherer oder niedriger Betrag vereinbart werden. Wenn im Mietvertrag jedoch nichts vereinbart ist, kann keine Weiterverrechnung stattfinden. Generell gilt in diesem Bereich außerhalb der Anwendung der Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes alle Betriebskostenpositionen die mieterseits zu tragen sind ausdrücklich im Mietvertrag zu vereinbaren.